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   VG Halle, 15.04.2021 - 1 A 286/18 HAL   

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VG Halle, 15.04.2021 - 1 A 286/18 HAL (https://dejure.org/2021,43873)
VG Halle, Entscheidung vom 15.04.2021 - 1 A 286/18 HAL (https://dejure.org/2021,43873)
VG Halle, Entscheidung vom 15. April 2021 - 1 A 286/18 HAL (https://dejure.org/2021,43873)
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  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 7.12

    Niederlassungserlaubnis; wohnsitzbeschränkende Auflage; Wohnsitzauflage; jüdische

    Auszug aus VG Halle, 15.04.2021 - 1 A 286/18
    Zwar ist eine Nebenbestimmung in Gestalt einer Wohnsitzauflage ein selbständiger Verwaltungsakt, der isoliert mit einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO angreifbar ist (BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 - 1 C 7.12 - juris, Rn. 8 und Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17.07 - juris, Rn. 11).

    Denn wenn keine Erledigung eingetreten wäre, wäre für die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage nicht - wie bei Anfechtungsklagen sonst üblich - auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen gewesen, weil eine zu einem Aufenthaltstitel erteilte Wohnsitzauflage ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist (BVerwG, Beschluss vom 19. August 2014 - 1 C 1.14 - juris, Rn. 9, und Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 7.12 - juris, Rn. 9).

    Das Erfordernis einer individuellen Ermessensentscheidung unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebietet es vielmehr, die Belange und Interessen des betroffenen Ausländers von Amts wegen bei der Entscheidung über die Erteilung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 7/12 - juris, Rn. 12).

    Den persönlichen Interessen des Ausländers an einem unbeschränkten Aufenthaltsrecht kommt dabei umso höheres Gewicht zu, je länger die Beschränkung andauert (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 7.12 - juris, Rn. 22).

  • BVerwG, 15.01.2008 - 1 C 17.07

    Wohnsitzauflage; Bezug von Sozialhilfe; Aufenthaltsbeschränkungen; Flüchtling;

    Auszug aus VG Halle, 15.04.2021 - 1 A 286/18
    Zwar ist eine Nebenbestimmung in Gestalt einer Wohnsitzauflage ein selbständiger Verwaltungsakt, der isoliert mit einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO angreifbar ist (BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 - 1 C 7.12 - juris, Rn. 8 und Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17.07 - juris, Rn. 11).

    Die Wirkung von § 51 Abs. 6 AufenthG betreffend die ursprüngliche Nebenbestimmung endet allerdings, wenn ein Aufenthaltstitel neuerteilt oder verlängert und neuerlich mit einer entsprechenden Beschränkung oder Auflage versehen wird, weil hierin in der Regel die konkludente Aufhebung der vorausgegangenen Beschränkung oder Auflage zu sehen ist (so: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. April 2017 - 8 PA 46/17 - juris, Rn. 9 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 2014 - 1 C 1.14 - juris, Rn. 9 und Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17.07 - juris, Rn. 11; Fleuß, in: Kluth / Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 28. Ed. 1. Januar 2021, AufenthG § 51 Rn. 110).

    Sie stützte ihre Entscheidungen jeweils im Wesentlichen darauf, dass wegen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII die Vorgaben in Nr. 12.2.5.2.4.1 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (AVwV AufenthG) zu beachten seien, die der Kläger nicht erfülle, und es an der danach erforderlichen Zustimmung des Beigeladenen zum Wohnsitzwechsel gefehlt habe (zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Gestalt der Wiederholungsgefahr bei erneut erlassenen Wohnsitzauflagen: BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17.07 - juris, Rn. 11, und Beschluss vom 19. August 2014 - 1 C 1.14 - juris, Rn. 9; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. April 2017 - 8 PA 46/17 - juris, Rn. 9; VG Hannover, Urteil vom 18. Mai 2017 - 12 A 15/17 - juris, Rn. 28; VG Freiburg, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 4 K 7014/18 - juris, Rn. 15; VG Oldenburg, Urteil vom 15. Mai 2013 - 11 A 3664/12 - juris, Rn.12).

    Sie ordnet zwar eine Residenzpflicht an, schränkt die Freizügigkeit im Bundesgebiet im Übrigen aber nicht ein (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17.07 - juris, Rn. 13).

  • BVerwG, 19.08.2014 - 1 C 1.14

    Aufenthalt; Ausländergleichbehandlung; Bewegungsfreiheit; fiskalisches Interesse;

    Auszug aus VG Halle, 15.04.2021 - 1 A 286/18
    Die Wirkung von § 51 Abs. 6 AufenthG betreffend die ursprüngliche Nebenbestimmung endet allerdings, wenn ein Aufenthaltstitel neuerteilt oder verlängert und neuerlich mit einer entsprechenden Beschränkung oder Auflage versehen wird, weil hierin in der Regel die konkludente Aufhebung der vorausgegangenen Beschränkung oder Auflage zu sehen ist (so: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. April 2017 - 8 PA 46/17 - juris, Rn. 9 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 2014 - 1 C 1.14 - juris, Rn. 9 und Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17.07 - juris, Rn. 11; Fleuß, in: Kluth / Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 28. Ed. 1. Januar 2021, AufenthG § 51 Rn. 110).

    Sie stützte ihre Entscheidungen jeweils im Wesentlichen darauf, dass wegen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII die Vorgaben in Nr. 12.2.5.2.4.1 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (AVwV AufenthG) zu beachten seien, die der Kläger nicht erfülle, und es an der danach erforderlichen Zustimmung des Beigeladenen zum Wohnsitzwechsel gefehlt habe (zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Gestalt der Wiederholungsgefahr bei erneut erlassenen Wohnsitzauflagen: BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17.07 - juris, Rn. 11, und Beschluss vom 19. August 2014 - 1 C 1.14 - juris, Rn. 9; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. April 2017 - 8 PA 46/17 - juris, Rn. 9; VG Hannover, Urteil vom 18. Mai 2017 - 12 A 15/17 - juris, Rn. 28; VG Freiburg, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 4 K 7014/18 - juris, Rn. 15; VG Oldenburg, Urteil vom 15. Mai 2013 - 11 A 3664/12 - juris, Rn.12).

    Denn wenn keine Erledigung eingetreten wäre, wäre für die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage nicht - wie bei Anfechtungsklagen sonst üblich - auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen gewesen, weil eine zu einem Aufenthaltstitel erteilte Wohnsitzauflage ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist (BVerwG, Beschluss vom 19. August 2014 - 1 C 1.14 - juris, Rn. 9, und Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 7.12 - juris, Rn. 9).

  • VG Schleswig, 14.08.2020 - 11 A 490/18

    Aufhebung einer Wohnsitzauflage für das Land Schleswig-Holstein

    Auszug aus VG Halle, 15.04.2021 - 1 A 286/18
    § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Wohnsitzverpflichtung zwar förderlich ist, die Freiheit zur Wohnsitznahme im gesamten Bundesgebiet jedoch nicht über einen unbestimmten Zeitraum hinweg beschränkt werden darf (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 14. August 2020 - 11 A 490/18 - juris, Rn. 45).

    Räumliche Einschränkungen sind zwar möglich, in Anbetracht der Einschränkung der Freiheit der Wohnsitznahme jedoch nur bei Vorliegen besonderer Gründe (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 14. August 2020 - 11 A 490/18 - juris, Rn. 49).

  • VG Freiburg, 30.10.2019 - 4 K 7014/18

    Unverhältnismäßigkeit von wohnsitzbeschränkenden Auflagen bei Ausländern

    Auszug aus VG Halle, 15.04.2021 - 1 A 286/18
    Sie stützte ihre Entscheidungen jeweils im Wesentlichen darauf, dass wegen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII die Vorgaben in Nr. 12.2.5.2.4.1 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (AVwV AufenthG) zu beachten seien, die der Kläger nicht erfülle, und es an der danach erforderlichen Zustimmung des Beigeladenen zum Wohnsitzwechsel gefehlt habe (zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Gestalt der Wiederholungsgefahr bei erneut erlassenen Wohnsitzauflagen: BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17.07 - juris, Rn. 11, und Beschluss vom 19. August 2014 - 1 C 1.14 - juris, Rn. 9; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. April 2017 - 8 PA 46/17 - juris, Rn. 9; VG Hannover, Urteil vom 18. Mai 2017 - 12 A 15/17 - juris, Rn. 28; VG Freiburg, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 4 K 7014/18 - juris, Rn. 15; VG Oldenburg, Urteil vom 15. Mai 2013 - 11 A 3664/12 - juris, Rn.12).

    Materiell-rechtlich hat der Kläger zudem in vollem Umfang obsiegt (so auch: VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 30. Oktober 2019 - 4 K 7014/18 - juris, Rn. 35).

  • OVG Niedersachsen, 04.04.2017 - 8 PA 46/17

    Aufhebung der zu einer Aufenthaltserlaubnis erteilten und nach Ablauf der

    Auszug aus VG Halle, 15.04.2021 - 1 A 286/18
    Die Wirkung von § 51 Abs. 6 AufenthG betreffend die ursprüngliche Nebenbestimmung endet allerdings, wenn ein Aufenthaltstitel neuerteilt oder verlängert und neuerlich mit einer entsprechenden Beschränkung oder Auflage versehen wird, weil hierin in der Regel die konkludente Aufhebung der vorausgegangenen Beschränkung oder Auflage zu sehen ist (so: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. April 2017 - 8 PA 46/17 - juris, Rn. 9 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 2014 - 1 C 1.14 - juris, Rn. 9 und Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17.07 - juris, Rn. 11; Fleuß, in: Kluth / Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 28. Ed. 1. Januar 2021, AufenthG § 51 Rn. 110).

    Sie stützte ihre Entscheidungen jeweils im Wesentlichen darauf, dass wegen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII die Vorgaben in Nr. 12.2.5.2.4.1 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (AVwV AufenthG) zu beachten seien, die der Kläger nicht erfülle, und es an der danach erforderlichen Zustimmung des Beigeladenen zum Wohnsitzwechsel gefehlt habe (zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Gestalt der Wiederholungsgefahr bei erneut erlassenen Wohnsitzauflagen: BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17.07 - juris, Rn. 11, und Beschluss vom 19. August 2014 - 1 C 1.14 - juris, Rn. 9; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. April 2017 - 8 PA 46/17 - juris, Rn. 9; VG Hannover, Urteil vom 18. Mai 2017 - 12 A 15/17 - juris, Rn. 28; VG Freiburg, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 4 K 7014/18 - juris, Rn. 15; VG Oldenburg, Urteil vom 15. Mai 2013 - 11 A 3664/12 - juris, Rn.12).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.06.2015 - 2 O 73/15

    Streitwert bei einer aufenthaltsrechtlichen Wohnsitzauflage

    Auszug aus VG Halle, 15.04.2021 - 1 A 286/18
    Ist Streitgegenstand hingegen eine dem Aufenthaltstitel beigefügte Auflage - wie hier die Wohnsitzauflage - handelt es sich um eine selbständige Nebenbestimmung, die den Aufenthaltstitel lediglich inhaltlich einschränkt und daher auch nur mit der Hälfte des Auffangwertes zu bemessen ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Juni 2015 - 2 O 73/15 - juris m. w. N.).
  • VG Hannover, 18.05.2017 - 12 A 15/17

    Wohnsitzauflage

    Auszug aus VG Halle, 15.04.2021 - 1 A 286/18
    Sie stützte ihre Entscheidungen jeweils im Wesentlichen darauf, dass wegen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII die Vorgaben in Nr. 12.2.5.2.4.1 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (AVwV AufenthG) zu beachten seien, die der Kläger nicht erfülle, und es an der danach erforderlichen Zustimmung des Beigeladenen zum Wohnsitzwechsel gefehlt habe (zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Gestalt der Wiederholungsgefahr bei erneut erlassenen Wohnsitzauflagen: BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17.07 - juris, Rn. 11, und Beschluss vom 19. August 2014 - 1 C 1.14 - juris, Rn. 9; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. April 2017 - 8 PA 46/17 - juris, Rn. 9; VG Hannover, Urteil vom 18. Mai 2017 - 12 A 15/17 - juris, Rn. 28; VG Freiburg, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 4 K 7014/18 - juris, Rn. 15; VG Oldenburg, Urteil vom 15. Mai 2013 - 11 A 3664/12 - juris, Rn.12).
  • VG Oldenburg, 15.05.2013 - 11 A 3664/12

    Rechtswidrigkeit einer auflösenden Bedingung i.S.d. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG

    Auszug aus VG Halle, 15.04.2021 - 1 A 286/18
    Sie stützte ihre Entscheidungen jeweils im Wesentlichen darauf, dass wegen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII die Vorgaben in Nr. 12.2.5.2.4.1 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (AVwV AufenthG) zu beachten seien, die der Kläger nicht erfülle, und es an der danach erforderlichen Zustimmung des Beigeladenen zum Wohnsitzwechsel gefehlt habe (zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Gestalt der Wiederholungsgefahr bei erneut erlassenen Wohnsitzauflagen: BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17.07 - juris, Rn. 11, und Beschluss vom 19. August 2014 - 1 C 1.14 - juris, Rn. 9; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. April 2017 - 8 PA 46/17 - juris, Rn. 9; VG Hannover, Urteil vom 18. Mai 2017 - 12 A 15/17 - juris, Rn. 28; VG Freiburg, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 4 K 7014/18 - juris, Rn. 15; VG Oldenburg, Urteil vom 15. Mai 2013 - 11 A 3664/12 - juris, Rn.12).
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